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BFH - Entscheidung vom 08.06.2005

X B 16/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1621

BFH, Beschluss vom 08.06.2005 - Aktenzeichen X B 16/05

DRsp Nr. 2005/10007

Einheitlichkeit der Rspr.

Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. macht es erforderlich, tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herauszubearbeiten und einander gegenüberzustellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Bildung der Rücklage nach § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) erfüllt. Den Gewerbesteuermessbescheid für das Jahr 1998 hat das FG nach § 35b des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) aufgehoben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--), mit dem er das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht. Das FG-Urteil weiche von den Senatsentscheidungen vom 21. Dezember 2000 X B 111/00 (BFH/NV 2001, 816 ), vom 9. August 1989 X R 130/87 (BFHE 158, 80 , BStBl II 1989, 901 ) und vom 19. September 2002 X R 51/00 (BFHE 200, 343 , BStBl II 2004, 184 ) ab.

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der erkennende Senat auf die Beschwerde des FA wegen Nichtzulassung der Revision (Az. X B 15/05) gegen das FG-Urteil in Sachen Einkommensteuer 1997 und 1998 die Revision zugelassen.

II. Die Beschwerde gegen das FG-Urteil in Sachen Gewerbesteuermessbescheid 1998 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

Macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Rügt er eine Abweichung von Entscheidungen des BFH, so muss er nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 116 Rz. 42).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des FA augenscheinlich nicht gerecht. Das FG hat die Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheids 1998 auf § 35b GewStG gestützt. Die vom FA behaupteten Divergenzentscheidungen beziehen sich jedoch nicht auf diese Vorschrift, sondern auf § 7g EStG .

Sofern die Revision des FA gegen das FG-Urteil in Sachen Einkommensteuer 1997 und 1998 Erfolg haben sollte, kommt eine erneute Änderung des Gewerbesteuermessbescheids nach § 35b GewStG in Betracht.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1025/02
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1621