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BFH - Entscheidung vom 15.09.2005

V B 29/05

Normen:
FGO § 115 Abs. 2
UStG (1993) § 24

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 143

BFH, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen V B 29/05

DRsp Nr. 2005/18908

Durchschnittssatzbesteuerung: Abspaltung eines gewerblich geprägten Unternehmens in einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb

Ist das FG erkennbar allgemein davon ausgegangen, dass bei der Aufspaltung eines einheitlichen gewerblich geprägten Unternehmens mit landwirtschaftlicher Produktion und gewerblicher Tätigkeit in einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb durch Übertragung der gewerblich genutzten Gegenstände auf einen anderen Rechtsträger die Übertragung der gewerblich genutzten Gegenstände die letzte gewerbliche Geschäftstätigkeit des Unternehmers ist, so ist die Revision nicht zuzulassen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nicht schlüssig ergibt, warum dieser Rechtssatz zweifelhaft und klärungsbedürftig sein soll.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 24 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt Weinbau und beschäftigte sich bis Mitte 1993 mit Wein- und Sekterzeugung, auch aus fremden Traubenerzeugnissen, dem Vertrieb der Produkte sowie Weinhandel allgemein. Sie behandelte ihr Unternehmen im Jahre 1992 und im ersten Halbjahr 1993 als Gewerbebetrieb und versteuerte ihre Umsätze in diesem Zeitraum nach den allgemeinen Vorschriften.

Mit Vertrag vom 2. Juli 1993 gründeten die Ehefrauen zweier Gesellschafter der Klägerin eine GmbH. Als Gegenstand des Unternehmens gaben sie den Betrieb einer Weinkellerei, insbesondere den Ankauf von Trauben, Most und Wein, die Verarbeitung von Trauben und Most zu Sekt und Wein, sowie den Ausbau und die Pflege von Sekt und Wein und dessen Vertrieb an.

Mit Vertrag vom selben Tage vermietete die Klägerin der GmbH die für ihren Betrieb vorgesehenen Räume. Außerdem veräußerte sie ihr ihren Weinbestand für 1 194 822,83 DM, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe für 58 854,52 DM und Maschinen für 622 573 DM und stellte ihr hierüber ebenfalls unter dem Datum vom 2. Juli 1993 Rechnungen aus.

Danach produzierte die Klägerin nur noch Trauben, die an die GmbH veräußert wurden.

Mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/1994 unterwarf die Klägerin ihre Umsätze --einschließlich der vorgenannten Lieferungen-- der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes ( UStG 1993). Dabei wandte sie auf die Weinlieferungen einen Steuersatz von 15 v.H. und auf die Lieferungen der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und der Maschinen einen Steuersatz von 8,5 v.H. an und machte hierfür den in § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG 1993 vorgesehenen pauschalen Vorsteuerabzug geltend.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1993, in dem er die vorgenannten Umsätze der Regelbesteuerung unterwarf.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) rechnete die genannten Lieferungen noch dem Gewerbebetrieb der Klägerin zu.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensfehler geltend macht.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO ). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Die Klägerin meint, es bestünde ein Bedürfnis für die höchstrichterliche Klärung der Frage, in welchem Umfang der Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zur Landwirtschaft indizierende Maßnahmen erfordere.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich diese Frage aber im Streitfall nicht. Vielmehr ist das FG erkennbar allgemein davon ausgegangen, dass bei der Aufspaltung eines einheitlichen gewerblich geprägten Unternehmens mit landwirtschaftlicher Produktion und gewerblicher Tätigkeit in einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Gewerbebetrieb durch Übertragung der gewerblich genutzten Gegenstände auf einen anderen Rechtsträger die Übertragung der gewerblich genutzten Gegenstände die letzte gewerbliche Geschäftstätigkeit des Unternehmers ist. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht schlüssig, warum dieser Rechtssatz zweifelhaft und damit klärungsbedürftig sein soll. Dass die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers nicht bereits mit der Gründung des Rechtsträgers endet, auf den die gewerblich genutzten Gegenstände übertragen werden sollen, erscheint selbstverständlich und bedarf keiner weiteren Klärung.

3. Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO schlüssig gerügt.

Die Klägerin rügt, das FG habe den Vertrag über die Gründung der GmbH zum Teil nicht in seine Überlegungen eingeschlossen und dadurch gegen die Vorschrift des § 96 FGO verstoßen.

Die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 96 FGO setzt aber u.a. die Darlegung voraus, inwiefern eine weitere Sachaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493 ). Dieser Anforderung wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht, vielmehr macht die Klägerin auch hier im Kern geltend, sie habe ihre gewerbliche Tätigkeit bereits mit der Gründung der GmbH eingestellt.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2541/02
Fundstellen
BFH/NV 2006, 143