Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 29.11.2005

X B 131/05

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen X B 131/05

DRsp Nr. 2006/54

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger auf keinen dieser Revisionszulassungsgründe und auch im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen nicht als Rüge eines der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe werten. Die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebegründungsschrift erschöpfen sich in Erwägungen darüber, dass und warum das Finanzgericht den Rechtsstreit unzutreffend entschieden habe. Dies rechtfertigt indessen für sich genommen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 116 Rz. 34, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Vorinstanz: FG Köln, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1305/05