Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 06.12.2005

XI B 13/05

BFH, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen XI B 13/05

DRsp Nr. 2006/3034

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) des Finanzgerichts (FG) nicht schlüssig gerügt. Soweit er mit der Behauptung einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung durch das FG einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO ) geltend macht, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an eine ordnungsgemäße Rüge dieses Fehlers. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BFHE 184, 63 , BStBl II 1998, 652 ). Wird --wie im Streitfall-- vorgetragen, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss dargelegt werden, welche konkreten Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen und dass und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung oder einer sonstigen Ermittlung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161 , BStBl II 1998, 637 ).

Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht genügt. Der Beschwerdeschrift ist bereits nicht zu entnehmen, welche konkrete Aufklärungsmaßnahme das FG von sich aus hätte ergreifen sollen. Außerdem ist weder dargelegt noch offensichtlich, weshalb auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben soll. Entsprechende Darlegungen des Klägers waren insbesondere im Hinblick darauf unverzichtbar, dass das FG materiell-rechtlich ausdrücklich offen gelassen und damit nicht abschließend entschieden hat, ob das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Veräußerung des Mitunternehmeranteils oder als Fall der Realteilung unter Mitnahme eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils zu erfassen sei.

2. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) liegen nicht vor. Das FG hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von dem --vom Kläger wiedergegebenen-- Leitsatz des BFH-Urteils vom 4. Mai 2004 XI R 7/03 (BFHE 206, 132 , BStBl II 2004, 893 ) abweicht. Es liegt auch nicht der Fall vor, dass die Vorinstanz bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als der BFH. Denn das genannte BFH-Urteil betrifft nicht die Erfassung eines Übergangsgewinns beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) ermittelt, sondern die ganz andere Frage, mit welchem Wert die Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Gesellschaft anzusetzen sind.

3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ) zuzulassen; für diese Beurteilung ist die Sicht der Vorinstanz maßgeblich (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 115 Rz. 32). Dass im Falle der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, ein als laufender Gewinn zu behandelnder Übergangsgewinn zu ermitteln ist, ergibt sich aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179 ) und ist damit nicht klärungsbedürftig. Es ist ebenfalls geklärt, dass gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG in der für die Jahre 1999 und 2000 geltenden Fassung eine steuerneutrale Realteilung in Einzelwirtschaftsgüter nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2004 IV B 124/02, BFH/NV 2004, 1395 ).

Soweit das FG das Ausscheiden des Klägers aus der GbR --alternativ-- als Realteilung unter Mitnahme eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung beurteilt hat, hat der Kläger ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Der nach der genannten Vorschrift entsprechend anwendbare § 6 Abs. 3 EStG ordnet die Buchwertfortführung an. Das FG hat dazu die Ansicht vertreten, dass diese Buchwertfortführung Wirtschaftsgüter voraussetze, für die bereits ein Buchwert im Zeitpunkt der Realteilung vorgelegen habe; werde bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine Steuerbilanz der Gesellschaft geführt, sei vor Durchführung der Realteilung eine Übergangsbilanz zu erstellen; der sich dabei einstellende Übergangsgewinn gehöre zum laufenden Gewinn und könne nicht durch Bildung einer Ergänzungsbilanz neutralisiert werden.

Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die vom FG vertretene Rechtsauffassung in Rechtsprechung oder Literatur umstritten und deshalb klärungsbedürftig sei. Soweit er auf Schulze zur Wiesche (Die Steuerberatung --Stbg-- 2003, 53, 57 und Stbg 2001, 301, 305) verweist, steht dessen Auffassung, dass bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Schlussbilanz für die sog. Altsozietät zu erstellen und ein Übergangsgewinn nicht begünstigt sei (Schulze zur Wiesche, Stbg 2001, 301, 305), mit der Auffassung der Vorinstanz im Einklang.

Vorinstanz: FG München, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1280/03