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BFH - Entscheidung vom 28.10.2005

V R 47/05

BFH, Beschluss vom 28.10.2005 - Aktenzeichen V R 47/05

DRsp Nr. 2006/141

Gründe:

1. Die Revision ist gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

2. Im Streitfall hat die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihre Revision nicht begründet. Ihr Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist ist am 14. September 2005 und damit --entgegen § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO -- erst nach Ablauf der Begründungsfrist (12. September 2005) beim Senat eingegangen.

War die Begründungsfrist im Zeitpunkt des Antrags bereits abgelaufen, kann die Frist nicht mehr wirksam verlängert werden. Dies führt zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. März 2001 XI R 86/00, juris; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 120 Rz. 48; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , § 120 FGO Rz. 135).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO ) hat die Klägerin nicht vorgetragen, obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass der Fristverlängerungsantrag verspätet eingegangen ist.

Vorinstanz: FG München, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4580/01