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BFH - Entscheidung vom 20.05.2005

IV B 241/03

BFH, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen IV B 241/03

DRsp Nr. 2005/9322

Gründe:

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Offenbar hielt es der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99 (BFHE 192, 474 , BStBl II 2000, 621) noch für möglich, dass "Allerweltsgebäude" keine wesentliche Betriebsgrundlage eines Dienstleistungsunternehmens darstellen (vgl. HG, Deutsches Steuerrecht 2000, 1865, 1866). So ist auch das vom Finanzgericht zitierte Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 71/98 (BFH/NV 2001, 894 ) zu verstehen, in dem der VIII. Senat einer Differenzierung zwischen einem "alle Anforderungen an ein für den Betrieb der GmbH erfüllendes Verwaltungsgebäude" einerseits und einem "einfachen Einfamilienhaus" zugestimmt hat.

Möglicherweise ist aber die jüngere Rechtsprechung darüber hinausgegangen, indem sie nunmehr jedes angemietete Gebäude oder auch jeden angemieteten Gebäudeteil als wesentliche Betriebsgrundlage ansieht, wenn das Unternehmen eine solche Räumlichkeit benötigt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41 ; vom 11. Februar 2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910 ; vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535 , BStBl II 2003, 757 ).

Der Streitfall bietet Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Büroraum in einem Einfamilienhaus auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, wenn das Unternehmen der GmbH auch von einem in einem Privatraum stehenden Schreibtisch aus betrieben werden könnte.

Vorinstanz: FG Köln, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7519/00