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BFH - Entscheidung vom 27.04.2005

X B 117/04

BFH, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen X B 117/04

DRsp Nr. 2005/9301

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen (vgl. unten 1.). Auch die Fortbildung des Rechts (vgl. unten 2.), die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. unten 3.) bzw. ein Verfahrensfehler (vgl. unten 4.) erfordern keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn die für die Beurteilung des Falles maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Sie fehlt hingegen, wenn sich die betreffende Rechtsfrage entweder eindeutig aus dem Gesetz beantworten lässt, oder wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist und keine Gesichtspunkte vorliegen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 VIII B 33/98, BFH/NV 1999, 352 ; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804 ; Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 28, m.w.N.).

a) Nach diesen Maßstäben ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein mit seiner Ehefrau zusammenveranlagter Ehemann unmittelbar in seinen rechtlichen Interessen durch einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns der Ehefrau gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung ( AO 1977 ) berührt und von der Ermittlung der Einkünfte der Ehefrau unmittelbar rechtlich oder nur wirtschaftlich betroffen ist, mangels Klärungsbedürftigkeit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat; die Rechtslage ist eindeutig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage gegen einen gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid ist, dass der Betroffene durch den im Bescheid festgestellten Gewinn beschwert ist und er mit dem Einspruch die Beseitigung dieser Beschwer durch Änderung der Höhe des festgestellten Gewinns erstrebt. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger ist --wie das FG zutreffend festgestellt hat-- durch den Bescheid, in dem die gewerblichen Einkünfte seiner verstorbenen Frau gesondert festgestellt wurden, nicht unmittelbar selbst betroffen. Der Feststellungsbescheid richtet sich nicht gegen ihn, weil ihm der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung nicht zuzurechnen ist (§ 179 Abs. 2 AO 1977 ). Er hätte den gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid nicht zu Lebzeiten seiner Frau anfechten können und hat auch nach ihrem Tod keine weiter gehenden Rechte, da er --er hatte die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1953 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)-- nicht Rechtsnachfolger der Erblasserin (§ 45 AO 1977 ) ist.

Beschwert ist der Kläger auch nicht deshalb, weil er nach seinen Angaben für den Veranlagungszeitraum 1993 mit seiner verstorbenen Frau zusammenveranlagt wurde (§§ 26 , 26b des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und sich die Feststellungen des gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids deshalb ihm --dem Kläger-- gegenüber mittelbar auswirken (§§ 179 Abs. 1 , 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 , § 26b EStG , § 44 AO 1977 ). Er wird dadurch nicht zum Beteiligten im Gewinnfeststellungsverfahren. Auch bei der Zusammenveranlagung folgt das EStG im Bereich des Erzielens steuerbarer Einkünfte dem Prinzip der Individualbesteuerung. Jeder Ehegatte für sich erzielt Einkünfte, wenn er in seiner Person den Tatbestand einer Einkunftsart verwirklicht. Im Anschluss an die für jeden Ehegatten gesondert vorzunehmende Ermittlung der Einkünfte werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte bei der Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG zunächst zusammengerechnet und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. "Sodann", und das heißt: nach Zusammenrechnen und gemeinsamem Zurechnen werden die Ehegatten gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 40/00, BFHE 198, 66 , BStBl II 2002, 501 ).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger den Einkommensteuerbescheid --wäre der Gewerbebetrieb seiner verstorbenen Frau im Finanzamtsbezirk des Wohnstättenfinanzamts gelegen-- auch mit Einwendungen gegen die Höhe der gewerblichen Einkünfte seiner Frau hätte angreifen können. Anders als im Gewinnfeststellungsbescheid bilden die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid nur einen unselbständigen Teil der Steuerfestsetzung (§ 157 Abs. 2 AO 1977 ). Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist hierin nicht zu sehen, da der Kläger wegen der Ausschlagung der Erbschaft nicht für die von der Erblasserin angeblich erwirtschafteten höheren Verluste einzustehen hat und somit seine Leistungsfähigkeit nicht berührt ist. Aus diesem Grund ist auch der Schutzbereich des Art. 6 des Grundgesetzes nicht tangiert.

b) Die daneben vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein gesonderter Gewinnfeststellungsbescheid nur demjenigen zuzurechnen ist, der die festgestellten Einkünfte erzielt hat, ist ebenfalls offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat; auch hier ist die Rechtslage eindeutig. Die im Gewinnfeststellungsbescheid festgestellten Einkünfte können nicht auch dem Ehepartner des Steuerpflichtigen zugerechnet werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen § 26b EStG , weil auch bei der Zusammenveranlagung jeder Ehegatte für sich Einkünfte erzielt, wenn er in seiner Person den Tatbestand einer Einkunftsart verwirklicht (vgl. oben 1.a). Die vom Kläger angeführten Bedenken in der Literatur (Seiler in Kirchhof, Einkommensteuergesetz , 5. Aufl., § 26b Rz. 45) gegen die BFH-Rechtsprechung beziehen sich im Übrigen nicht auf die Entscheidung vom 13. September 1988 VIII R 218/85 (BFH/NV 1989, 354), sondern wenden sich vielmehr gegen die Auffassung, dass in Fällen der Zusammenveranlagung der Ehegatte, der den Einkommensteuerbescheid nicht anficht, nicht notwendig hinzuziehen (§ 360 Abs. 3 AO 1977 ) oder beizuladen ist (§ 60 Abs. 3 FGO ) und so unterschiedliche Einkommensteuerfestsetzungen für beide Ehegatten möglich sind.

2. Soweit der Kläger rügt, eine Zulassung der Revision müsse zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erfolgen, führt sie ebenso wenig zum Erfolg. Wie im Falle einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bedarf es für die Zulassung der Revision wegen Rechtsfortbildung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage (vgl. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 41). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedoch --wie oben unter Punkt 1. ausgeführt-- offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat und daher nicht klärungsbedürftig.

3. Die Beschwerde kann auch nicht damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 354 abweicht. Die Entscheidung in BFH/NV 1989, 354 ist zwar zu § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 ergangen; dies hindert das FG jedoch nicht, die Rechtsausführungen in diesem Urteil auf einen Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 zu übertragen.

4. Eine Verfahrensrüge genügt nur dann den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO , wenn die Tatsachen bezeichnet werden, aus denen sich der Verfahrensmangel ergibt, und dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (vgl. Gräber/Ruban, aaO., 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 65, sowie § 120 Anm. 38). Hat das FG seine Entscheidung alternativ auf zwei Begründungen gestützt, kann die angefochtene Entscheidung nur dann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen, wenn dieser beide Begründungen betrifft. Infolgedessen gehört es zur schlüssigen Darlegung eines derartigen Verfahrensmangels, dass die vorgetragenen Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, beide Begründungen berühren.

Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung rügt, bezieht sich diese Rüge nur auf die hilfsweise angestellten Erwägungen des Gerichts, es sei auch nicht erkennbar, dass der Verstorbenen tatsächlich höhere Verluste entstanden seien als von ihr selbst erklärt worden sei. Die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 421/03