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BFH - Entscheidung vom 22.03.2005

III B 184/04

BFH, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen III B 184/04

DRsp Nr. 2005/8924

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluss vom 12. Oktober 2004 das Klageverfahren wegen Kindergeldes ab Juli 2001 in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Normenkontrollverfahren 1 BvL 4/97 ausgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses ist die bereits am 6. Juli 2004 in der Sache 1 BvL 4/97 ergangene Entscheidung des BVerfG veröffentlicht worden.

Auf entsprechenden Hinweis der Senatsvorsitzenden haben der Kläger die "Beschwerde", der Beklagte und Beschwerdegegner den "Rechtsstreit" für erledigt erklärt.

Aufgrund der Erledigungserklärungen ist das Verfahren einzustellen. Ob die Erledigung, wie der Kläger offensichtlich meint, auf das Beschwerdeverfahren beschränkt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Aussetzung des Klageverfahrens endete mit der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung, so dass der Streit über die Aussetzung des Klageverfahrens jedenfalls in vollem Umfang gegenstandslos geworden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2000 VII B 222/99, BFH/NV 2000, 599 , m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist nicht zu treffen; die (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens werden von der im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 599 , m.w.N.).