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BFH - Entscheidung vom 24.03.2005

III B 21/05

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen III B 21/05

DRsp Nr. 2005/8617

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen im Jahr 1987 geborenen Sohn, der mindestens seit September 2003 im Haushalt seiner Großmutter lebt. Die Klägerin hält in ihrem Haushalt weiter ein Zimmer mit persönlichen Gegenständen ihres Sohnes vor. Sie hat ihn aufgefordert, in ihren Haushalt zurückzukommen und dessen Großmutter gebeten, dazu beizutragen, dass ihr Sohn wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (die Familienkasse) forderte für die Zeit von September 2003 bis März 2004 die an die Klägerin geleisteten Kindergeldzahlungen zurück und bezahlt seit April 2004 kein Kindergeld mehr an sie aus. Nach der Auffassung der Familienkasse steht das Kindergeld der Großmutter zu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte im Wesentlichen aus, nach dem sog. Obhutsprinzip gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) sei das Kindergeld der Großmutter zu zahlen, da der Sohn der Klägerin in deren Haushalt aufgenommen worden sei. Die familienrechtliche Berechtigung, den Ort des Aufenthalts des Kindes zu bestimmen, sei unerheblich.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend sowie das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Außerdem weist sie auf Verfahrensfehler hin.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) begehrt, so ist die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Danach ist im Einzelnen darzustellen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe. Zur Begründung des allgemeinen Interesses reicht der Vortrag allein nicht aus, die Rechtsfrage sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden (BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79 , ständige Rechtsprechung). Auch die bloße Behauptung, eine Norm bzw. mehrere Regelungen seien verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht ausnahmsweise offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes ( GG ) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059 , m.w.N.).

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht diesen Anforderungen. Die Klägerin meint, die vom FG am Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG orientierte Auslegung könne nicht rechtens sein. Sie berücksichtige nicht, dass die Familie nach dem GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehe. Nach der Auffassung des FG hätte selbst ein Kindesentführer, der ein entführtes Kind in seinen Haushalt aufnehme, Anspruch auf Kindergeld. Das Obhutsprinzip könne nur dann gelten, wenn mehrere rechtmäßige Aufenthalte beständen.

Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht hinreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Die Klägerin hat sich nicht, wie es dafür erforderlich gewesen wäre, substantiiert mit der Rechtsprechung des BFH und des BVerfG zu den Grundsätzen, die für die Gewährung von Kindergeld maßgebend sind, auseinander gesetzt. Auch hat sie nicht aufgezeigt, inwiefern zu der von ihr herausgestellten Frage, ob das Obhutsprinzip auch in Fällen maßgebend ist, in denen sich ein minderjähriges Kind gegen den Willen der Eltern im Haushalt von Großeltern aufhält, im Schrifttum oder in Anweisungen der Verwaltung unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Mit Fällen rechtswidriger Kindesentführung ist der Streitfall nicht vergleichbar, da sich der Sohn der Klägerin, der bei dem Wechsel in den Haushalt der Großmutter bereits 16 Jahre alt war, nicht gegen seinen Willen dort aufhielt. Die Klägerin rügt im Grunde, das FG habe sachlich unrichtig entschieden. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargetan (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974 ).

2. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so z.B., wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46 ). Wie ausgeführt, hat die Klägerin indes keine erneut oder weiter klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend schlüssig dargetan.

3. Wird die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ), ist darzulegen, dass die Entscheidung des FG von Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere des BFH, abweicht oder mit einem offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung behaftet ist (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445 ).

Die Beschwerdebegründung genügt nicht diesen Anforderungen. Die Klägerin hat keine Entscheidungen benannt, von denen das FG-Urteil ihrer Meinung nach abweichen könnte. Ferner hat sie mit ihren Hinweisen auf die nach ihrer Meinung unzutreffende Anwendung des Obhutsgrundsatzes durch das FG, keine schwerwiegenden Rechtsfehler in dem genannten Sinne aufgezeigt.

4. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, das FG habe das Obhutsprinzip ungeprüft angewandt. Dabei sei es jedoch von falschen Annahmen ausgegangen. Denn die Großmutter sei als Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, den Unterhalt für ihren, der Klägerin, Sohn sicher zu stellen.

Damit ist kein Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, welche verfahrensrechtliche Vorschrift nach ihrer Auffassung vom FG unzutreffend angewandt wurde. Soweit sie vorträgt, das FG habe die finanzielle Lage der Großmutter nicht berücksichtigt, hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern das Urteil des FG anders hätte ausfallen können. Denn für das FG war dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Das Urteil des FG stellt ausschlaggebend auf den Haushaltswechsel ab. Die der Großmutter zur Verfügung stehenden Mittel für den Unterhalt des Sohns der Klägerin waren für die Entscheidung des FG unmaßgeblich. Im Übrigen handelt es sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, das im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist (§ 118 Abs. 2 FGO ).

Vorinstanz: FG Münster, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4754/04