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BFH - Entscheidung vom 06.04.2005

IX S 1/05

BFH, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen IX S 1/05

DRsp Nr. 2005/8110

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller wegen der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 durch Urteil vom 9. November 2004 abgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren ... Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt; sie begehren ferner, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) auszusetzen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen. Hierdurch ist das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO ) und der im Hauptsacheverfahren angefochtene Einkommensteuerbescheid 2000 unanfechtbar geworden. Der Antragsteller kann daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen, die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ) lägen vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329 ; vom 15. September 2003 II S 2/03, BFH/NV 2003, 1608 , m.w.N.).