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BFH - Entscheidung vom 16.02.2005

IX B 191/03

BFH, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen IX B 191/03

DRsp Nr. 2005/8108

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist weder --wie von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragt-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Denn die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Nichtbeachtung amtlicher Merkblätter bei der Abgabe von Steuererklärungen als grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) am nachträglichen Bekanntwerden steuermindernder Tatsachen anzusehen ist, hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt. Danach handelt grob fahrlässig, wer die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00, BFHE 197, 387 , BStBl II 2002, 296 , unter 4.d der Gründe, m.w.N.). Das ist insbesondere anzunehmen, wenn es ein Steuerpflichtiger unterlässt, das Einkommensteuerformular und den dazu gehörenden Erläuterungstext im Einzelnen durchzulesen und Erläuterungen, die den Erklärungsformularen beigefügt sind, zu beachten. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Anforderungen an die Mitwirkung klar erkennbar und die Erläuterungen hierzu leicht verständlich abgefasst sind und auf die besondere Situation eingehen, an die die Mitwirkungspflicht anknüpft (BFH-Urteil vom 21. Januar 2004 VIII R 15/02, BFH/NV 2004, 910 , unter II.6.b, m.w.N.). Neue Gesichtspunkte, die ein Überdenken dieser Rechtsprechung nahe legen könnten, sind weder mit der Beschwerdebegründung vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Vorinstanz: FG Thüringen, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II 919/02