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BFH - Entscheidung vom 11.04.2005

XI R 51/04

BFH, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen XI R 51/04

DRsp Nr. 2005/6915

Gründe:

1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2004 XI R 29/00, BFH/NV 2004, 1282 ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung . Dem Antrag der Kläger und Revisionskläger, die außerordentlichen Einkünfte in vollem Umfang der Tarifbegünstigung des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu unterwerfen, wurde stattgegeben.

Vorinstanz: FG Berlin, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2052/02