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BFH - Entscheidung vom 01.03.2005

X B 148/04

BFH, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen X B 148/04

DRsp Nr. 2005/6909

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO .

Wird geltend gemacht, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, dann ist ausführlich darzustellen, aus welchen Gründen die Frage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Es ist darauf einzugehen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits über die Rechtsfrage entschieden, dann ist darzulegen, inwiefern die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen Argumente gegen die Auffassung des BFH vorgebracht worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der klägerische Vortrag, die zum gewerblichen Grundstückshandel ergangene Drei-Objekt-Grenze lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten und führe dazu, dass bei Veräußerung von mehr als drei Objekten die Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werde, ist nicht ausreichend. Die Beschwerdebegründung setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgeblichen Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung und Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist, eine indizielle Bedeutung haben. Auf diese Beweisanzeichen kommt es allerdings dann nicht an, wenn sich aus anderen Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240 , BStBl II 2002, 291 , und Senatsurteil vom 3. August 2004 X R 40/03, BStBl II 2005, 35 ).

b) Auch der weitere Vortrag, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, dass mit dem letzten Teilverkauf der Wohnungen der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt werde und deshalb --auch im Hinblick auf Art. 3 und 14 des Grundgesetzes-- die Vorschriften der §§ 16 und 34 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) anzuwenden seien, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Die Beschwerdebegründung setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung auseinander, wonach der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn aus dem Verkauf der zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücke beim gewerblichen Grundstückshandel auch dann nicht im Rahmen der §§ 16 , 34 EStG begünstigt ist, wenn er im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe erzielt wird (Senatsurteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388 ). Die Beschwerdebegründung berücksichtigt auch nicht, dass zum Betriebsvermögen eines Grundstückshändlers gehörende Grundstücke jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer Veräußerung zum Umlaufvermögen werden (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121 , BStBl II 1996, 369 ).

2. Für den Senat bestand kein Grund, dem Kläger entsprechend seinem Antrag für den Fall einen richterlichen Hinweis zu erteilen, dass der Senat seine Beschwerdebegründung nicht für ausreichend erachtet. Der Kläger hat seine Beschwerdebegründung erst am letzten Tag der Begründungsfrist eingereicht. Eine am Fristende fehlende Darlegung i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO konnte deshalb später nicht mehr mit der Wirkung nachgeholt werden, dass die Unzulässigkeit der Beschwerde nachträglich entfällt (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 1999 V B 64/99, BFH/NV 2000, 465 ). Ein richterlicher Hinweis wäre deshalb schon aus diesem Grund ins Leere gegangen.

Vorinstanz: FG Münster, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1174/01