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BFH - Entscheidung vom 21.01.2005

VII B 219/04

BFH, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen VII B 219/04

DRsp Nr. 2005/4905

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit welcher er, ohne einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zu benennen, geltend macht, dass das FG-Urteil an einigen Stellen nicht zutreffe.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision genannten Gründe schlüssig dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Mit der Schilderung des schlechten gesundheitlichen Zustandes des Klägers sowie der u.a. darauf beruhenden Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die Grund für den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater gewesen ist, wird ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.

Gleiches gilt, soweit der Kläger tatsächliche Feststellungen im Urteil des FG zur Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und zum Bestand seiner Verbindlichkeiten als nicht zutreffend darstellt. Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestandes sind nicht im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO ) gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369 ).

Soweit der Kläger geltend macht, dass es zu keiner Zeit eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber gegeben habe, wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 768/03