Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 17.01.2005

VI B 9/04

BFH, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen VI B 9/04

DRsp Nr. 2005/4134

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genügt, sie ist jedenfalls unbegründet.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) liegt nicht vor. Insbesondere fehlen die erforderlichen Angaben dazu, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus im Allgemeininteresse liegen soll (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 116 , Rz. 32).

Das Finanzgericht (FG) hat im Übrigen festgestellt, dass die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Sachverhalt insofern lückenhaft dargestellt haben, als sie lediglich eine Vereinnahmung von Schulungsgeldern erklärt hatten, ohne den Charakter im Einzelnen näher zu erläutern, wobei sie gleichzeitig hiermit im Zusammenhang einen Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) geltend machten. Die Vorinstanz hat insoweit aufgrund tatrichterlicher Würdigung des konkreten Sachverhalts dahin gehend erkannt, dass es sich damit aus der Sicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) um solche Schulungen handeln musste, für die ein Freibetrag abzuziehen gewesen war. An dieser Würdigung, die weder gegen Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze verstößt, ist der Bundesfinanzhof (BFH) nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden und daher nicht befugt, eine eigene Tatsachen- oder Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des FG zu setzen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , 16. Aufl., § 118 FGO Tz. 54 ff., 64 ff.).

Außerdem hat der BFH zwischenzeitlich bekräftigt, dass das FA Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen braucht, sondern regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen kann (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303 , BStBl II 2004, 911 ); für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) ist schon aus diesem Grund kein Raum mehr.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ).

Vorinstanz: FG Münster, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1359/03