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BFH - Entscheidung vom 20.01.2005

X B 189/03

BFH, Beschluss vom 20.01.2005 - Aktenzeichen X B 189/03

DRsp Nr. 2005/2860

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht.

1. Die von dem Kläger erhobenen Sachaufklärungsrügen sind unschlüssig.

a) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung --wie im Streitfall-- geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber erforderlich,

- inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre,

- da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --), dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt worden sei oder --wenn dies nicht geschehen sein sollte-- weshalb die Rüge dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 120 Rz. 69, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

aa) Soweit der Kläger beanstandet hat, das FG habe "weder die Aussage der angebotenen Zeugen X und Y noch die Auskunft der Spielbank Z verfolgt", fehlt es bereits an der Darlegung, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger die Nichterhebung dieser Beweise gerügt habe oder aus welchen Gründen er an dieser Rüge gehindert gewesen sei.

Abgesehen davon fehlen insoweit auch substantiierte Ausführungen des Klägers darüber, dass die Entscheidung des FG auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung bei der Erhebung der genannten Beweise anders hätte ausfallen können. Entsprechende Ausführungen drängten sich im Streitfall umso mehr auf, als das FG die im vorausgegangenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Aussagen des Zeugen X und des inzwischen verstorbenen Zeugen Y in seine Beweiswürdigung einbezogen und für unergiebig gehalten hat. Das FG hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge X lediglich ausgesagt habe, er habe den Eindruck gewonnen, der Kläger habe jeweils gewonnen. Auch der (verstorbene) Zeuge Y habe zur Höhe der bei den gemeinsamen (drei) Spielbankbesuchen vom Kläger erzielten Gewinne und Verluste keine konkreten Angaben machen können.

bb) Ebenso wenig schlüssig erhoben ist die Sachaufklärungsrüge des Klägers, das FG habe nicht (sämtliche) der von ihm dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) vorgelegten Geldbanderolen ausgewertet. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Darlegung des Klägers, dass eine (vollständige) Auswertung dieser Banderolen auf der Basis der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, wozu auch dessen Beweiswürdigung gehört (vgl. z.B. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 76 und 82, m.w.N.), zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.

Entsprechende Ausführungen drängten sich im Streitfall schon deswegen auf, weil das FG in der angefochtenen Entscheidung zu diesen Banderolen im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen hat:

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG habe der Kläger erstmals vorgetragen, dem FA nicht nur 2, sondern 18 bis 20 Geldbanderolen zu je 20 000 DM überlassen zu haben. Der Nachweis über die Herkunft der (vom Betriebsprüfer des FA im Wege der Geldverkehrsrechnung ermittelten) Fehlbeträge sei indessen auch dann nicht geführt worden, wenn als wahr unterstellt werde, dass der Kläger dem FA bis zu 20 Geldbanderolen überlassen habe. Aus der Anzahl dieser Banderolen könne allenfalls auf die Häufigkeit der Spielbankbesuche des Klägers geschlossen werden. Das FA habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Geldbanderolen keine Auszahlungen gerade an den Kläger belegten. Noch weniger wiesen sie den jeweiligen Spieleinsatz bzw. Tagesgewinn des Klägers nach. Im Übrigen sei der Sachvortrag des Klägers widersprüchlich. Einerseits behaupte er, trotz der Vielzahl von Spielbankbesuchen keinerlei Tagesverluste erzielt zu haben, andererseits wolle er im Beisein des verstorbenen Zeugen Y, der ausgesagt habe, mit dem Kläger in den 80er Jahren nur dreimal in der Spielbank Z gewesen zu sein, 1987 ca. 150 000 DM, 1988 ca. 100 000 DM und 1989 ca. 200 000 DM Gewinn erzielt haben. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, warum der Kläger bei derartigen Tagesgewinnen keine Spielbankmitarbeiter als Zeugen habe benennen können, obwohl er nach seinen Angaben die Spielbank in Z in den Streitjahren häufig aufgesucht habe. Das Gutachten der Staatlichen Lotterieverwaltung und die Aussagen der Zeugen hätten die Angaben des Klägers jedenfalls nicht bestätigen können.

2. Soweit der Kläger beanstandet, dass das FG "die ihm vorliegenden Aussagen der Zeugen X und Y" nicht "zutreffend bewertet" habe, richtet sich dieser Angriff gegen die Beweiswürdigung durch das FG. Wie schon dargelegt (oben 1.b bb), kann mit der Rüge, die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrevision entzogen sind (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 82).

3. Schließlich kann auch die Rüge des Klägers keinen Erfolg haben, das FG habe "die Quittierung der Rechnungen durch den Generalbevollmächtigten der C AG" nicht "beachtet".

a) Soweit der Kläger hiermit zum Ausdruck bringen will, das FG habe diese Unterlagen erst gar nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Beweiswürdigung unbeachtet gelassen (Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --, § 96 Abs. 2 FGO , und gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ; zu Letzterem vgl. z.B. Gräber/Ruban, aaO., § 115 Rz. 80, letzter Absatz), trifft dies offenkundig nicht zu. Denn das FG hat sich zu diesem Sachverhalt sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich geäußert.

Im Urteilstatbestand hat es als Teil des klägerischen Vortrages wiedergegeben, das "Schreiben der C AG vom 16.01.1995 und die Generalvollmacht vom 08.07.1987 wiesen nach, dass seine (des Klägers) Provisionszahlungen in bar an den Generalbevollmächtigten der Fa. C AG bzw. Cs AG bezahlt worden seien".

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt, die "vorgelegten Unterlagen zu den gezahlten Auslandsprovisionen (belegten) nicht den Zahlungsfluss. Das Schreiben der C AG vom 16.01.1995 (schließe) lediglich aus der Buchführung, dass die Fa. des Klägers die Zahlungen in bar geleistet haben müsse, weil diese sonst nie von der C AG bzw. Cs AG quittiert worden wären, es (bestätige) jedoch nicht den tatsächlichen Erhalt von Bargeld ...".

b) Soweit sich der diesbezügliche Einwand des Klägers hingegen wiederum gegen die nach seiner Auffassung fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG richten sollte, gelten die obigen Ausführungen zu 2. entsprechend.

Vorinstanz: FG München, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5199/00