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BFH - Entscheidung vom 23.11.2005

X B 97/05

BFH, Beschluss vom 23.11.2005 - Aktenzeichen X B 97/05

DRsp Nr. 2005/21552

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht.

Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe im Streitfall nicht ausreichend berücksichtigt, dass die ...gesellschaft im Jahr 1988 ein Baudarlehen sowie ein Familiendarlehen der Kläger zu verwalten gehabt und die ...stelle das Darlehen auf das bereits parzellierte Grundstück der Kläger übertragen habe, als Rüge von Verfahrensmängeln (Sachaufklärungsrüge, Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ) werten.

1. Die Beschwerdebegründung der Kläger genügt nicht den Anforderungen einer substantiierten Sachaufklärungsrüge.

Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass das FG seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO ) verletzt habe, bedarf es einer Darstellung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel --auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung-- möglicherweise anders ausgefallen wäre. Da die Beteiligten auf die Geltendmachung der Rüge eines solchen Verfahrensmangels verzichten können, muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er die seiner Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war (Senatsentscheidung vom 14. Februar 2003 X B 74/02, BFH/NV 2003, 805 ).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, warum das FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung bei Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten Umstände hinsichtlich des Mietvertrags und der Finanzierung wirtschaftliches Eigentum der Kläger an dem fraglichen Hausgrundstück bejaht hätte. Zudem haben die --trotz ordnungsgemäßer Ladung-- im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst nicht anwesenden und auch durch ihren Prozessbevollmächtigten nicht vertretenen Kläger nicht dargelegt, dass sie die ihrer Ansicht nach unzulängliche Sachaufklärung vor dem FG gerügt haben oder dass ihnen eine solche Rüge nicht möglich war.

2. Auch soweit die Beschwerdebegründung dahin gehend zu verstehen sein sollte, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ), genügt die Rüge nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels. Mit ihrem Vorbringen, das FG habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die ...gesellschaft Zins und Tilgung für das Baudarlehen abgerechnet und dass die ...stelle das bereits parzellierte Grundstück auf die Kläger übertragen hat, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Verstoß gegen materielles Recht bezeichnet. Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504 , und vom 22. Juli 2003 X B 97/02, BFH/NV 2004, 52 ).

3. Die zusätzliche Begründung vom 29. August 2005 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO ) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 20265/02