BFH, Beschluss vom 05.10.2005 - Aktenzeichen IX B 36/05
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob auf Bescheide über die Gewährung von Eigenheimzulage die Verzinsungsregelung in § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) anzuwenden ist, rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ).
Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten ist.
§ 233a Abs. 1 AO 1977 beschränkt die sog. Vollverzinsung ausschließlich auf die "Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer".
Danach kann eine Steuervergütung, als die die Eigenheimzulage nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes zu behandeln ist, nur dann der Regelung des § 233a Abs. 1 AO 1977 unterworfen sein, wenn sie die dort bezeichneten Steuerarten betrifft (vgl. z.B. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 42/94, BFHE 179, 248 , BStBl II 1996, 660 zu einer Umsatzsteuervergütung). Eine Ausdehnung auf andere Steuervergütungen --wie hier die Eigenheimzulage-- schließt § 233 Satz 1 AO 1977 aus, wenn sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist; eine solche gesetzliche Anordnung für die Eigenheimzulage fehlt.