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BFH - Entscheidung vom 29.09.2005

IX B 73/05

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IX B 73/05

DRsp Nr. 2005/19927

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) hat der Kläger und Beschwerdeführer nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die von ihm als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob "trotz des Wortlauts des notariellen Übertragungsvertrages einer Schenkung eines Grundstückes bei Zusicherung des Schenkers und Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung kein Schenkungsvorgang besteht, wenn im Anschluss an den Beurkundungsvorgang sich die Beteiligten, d.h. Schenker und Beschenkter, zu einer Übertragung entschließen, die auf der Leistung und Gegenleistung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes beruht" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353 , m.w.N.).

2. Auch die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ) wegen Divergenz (vgl. zu diesem Zulassungsgrund, z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.) ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an der die behauptete Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung von einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen aus der Entscheidung der Vorinstanz und den in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteilen (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495 ).

Vorinstanz: FG Niedersachsen, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 640/00