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BFH - Entscheidung vom 07.10.2005

II B 25/05

BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - Aktenzeichen II B 25/05

DRsp Nr. 2005/19902

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte am 18. Juni 1996 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) 1 566 DM Grunderwerbsteuer wegen des Erwerbs eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück fest. Die Steuer wurde nicht entrichtet. Nachdem der Grundstückskaufvertrag am 27. Januar 1998 aufgehoben worden war, hob das FA am 13. März 1998 auch die Grunderwerbsteuerfestsetzung auf, forderte zugleich aber Säumniszuschläge in Höhe von 300 DM an.

Einspruch und Klage, die das Finanzgericht als gegen das Leistungsgebot gerichtet ansah, blieben unter Verweis auf die Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) ohne Erfolg.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bringt die Klägerin vor, die Anforderung von Säumniszuschlägen trotz Aufhebung des Steuerbescheids widerspreche den Gesetzen der Logik.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) entsprechenden Weise dargelegt.

Das Beschwerdevorbringen lässt schon nicht erkennen, welcher Zulassungsgrund damit dargelegt werden soll. Soweit die Klägerin sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wendet, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen, weil damit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493 , unter II.2.b).

Auch bei der von der Klägerin gerügten Verletzung von Denkgesetzen würde es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln (BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612 ), für den eigene Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorgetragen werden müssten. Daran fehlt es jedoch.

Vorinstanz: FG Brandenburg, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1272/04