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BFH - Entscheidung vom 05.08.2005

I B 39/05

BFH, Beschluss vom 05.08.2005 - Aktenzeichen I B 39/05

DRsp Nr. 2005/19067

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der hierfür bestimmten Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet worden ist. Auf das Schreiben des Vorsitzenden an die Bevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom 13. Juni 2005 wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen. Dass die Fristversäumnis ohne ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden eingetreten wäre und deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (§ 56 Abs. 1 FGO ), ist weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss deshalb verworfen werden.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1561/03