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BFH - Entscheidung vom 15.07.2005

I B 98/04

BFH, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen I B 98/04

DRsp Nr. 2005/18899

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für rückständige Körperschaftsteuer einer GmbH haftet, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er war. Die Steuer ist durch Bescheid vom 30. Mai 2002 bestandskräftig festgesetzt; ein Erlassantrag wurde am 18. Juli 2002 abgelehnt. Am 19. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin einen Haftungsbescheid gegen den Kläger, durch den es ihn wegen eines Steuerrückstands in Höhe von 7 408,71 EUR in Anspruch nahm. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Gründe für eine Revisionszulassung nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Soweit der Kläger eine unzureichende Sachaufklärung durch das FG rügt, fehlt es an einem Vortrag dazu, inwieweit die vermisste Beweiserhebung zu einer abweichenden Entscheidung des FG hätte führen können. Ein solcher Vortrag wäre im Streitfall um so mehr erforderlich, als das FG die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers zum Zustandekommen der Steuerfestsetzung und zu den späteren Erlassverhandlungen für unerheblich erachtet hat. Es hat dazu einerseits auf § 166 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) und andererseits darauf verwiesen, dass das Schweben von Erlassverhandlungen den Geschäftsführer nicht von der Verpflichtung entbinde, für die Zahlung fälliger Körperschaftsteuer zu sorgen. Letztlich will der Kläger mit seiner Sachaufklärungsrüge diese Einschätzung des FG inhaltlich angreifen, worauf aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Auf weitere Ausführungen hierzu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

2. Die Ausführungen des Klägers zur Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung werden ebenfalls dem Erfordernis der Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ) nicht gerecht. Der Kläger macht hierzu geltend, der Bundesfinanzhof --BFH-- habe noch nicht entschieden, ob ein Geschäftsführer im unmittelbaren Vorfeld eines Insolvenzverfahrens noch Steuerschulden der GmbH tilgen müsse. Das reicht jedoch schon deshalb nicht aus, weil das Erfordernis einer Rechtsfortbildung im revisionsrechtlichen Sinne nur dann besteht, wenn eine höchstrichterliche Klärung der betreffenden Frage im allgemeinen Interesse liegt und im konkreten Fall erfolgen kann (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV 2004, 493 ; vom 14. Oktober 2003 X B 26/03, BFH/NV 2004, 82 ). Jedenfalls an letzterem fehlt es regelmäßig, wenn das FG --wie im Streitfall-- in dem betreffenden Punkt auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestellt hat. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, näher darzutun, weshalb die von ihm bezeichnete Frage gleichwohl im vorliegenden Verfahren klärungsfähig sein könnte. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2050/03