Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BFH - Entscheidung vom 17.08.2005

X B 82/05

BFH, Beschluss vom 17.08.2005 - Aktenzeichen X B 82/05

DRsp Nr. 2005/16324

Gründe:

I. Gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Aussetzung der Vollziehung mehrerer Steuerbescheide zurückgewiesen hatte, ohne die Beschwerde zuzulassen, hatte der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Die darin erhobenen Einwendungen wies das FG unter Hinweis auf § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) mit Beschluss zurück, wiederum ohne die Beschwerde zuzulassen. Dennoch legte der Beschwerdeführer persönlich gegen diesen Beschluss Beschwerde ein.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Zum einen handelt es sich der Sache nach um eine Streitigkeit in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. In einer solchen Sache ist die Beschwerde nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO ). Das ist nicht der Fall.

Zum anderen muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof gemäß § 62a FGO durch eine in dieser Bestimmung genannte Person oder Gesellschaft vertreten lassen. Auch daran fehlt es.

Vorinstanz: FG Thüringen, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 402/04