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BFH - Entscheidung vom 20.05.2005

IX B 31/05

BFH, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen IX B 31/05

DRsp Nr. 2005/15082

Gründe:

I. Mit der Beschwerde wenden sich der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger) und sein Prozessvertreter (Beschwerdeführer zu 2) gegen dessen Zurückweisung im Rechtsstreit des Klägers vor dem Finanzgericht (FG). Das FG hat den Prozessvertreter zurückgewiesen, nachdem die zuständige Steuerberaterkammer dessen Zulassung als Steuerberater widerrufen hatte. Der Widerruf ist bestandskräftig.

Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des FG aufzuheben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zwar statthaft, weil gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren sowohl der Beteiligte als auch sein von der Zurückweisung betroffener Prozessvertreter beschwerdebefugt sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BFHE 127, 136 , BStBl II 1979, 341 ; vom 3. Februar 2000 V B 167/99, V B 168/99, BFH/NV 2000, 874 , vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- wurde die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Beschluss vom 26. Juni 2000 1 BvR 832/00).

Sie ist aber unzulässig, weil für sie der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) gilt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. August 1989 X B 111/89, BFH/NV 1990, 447, und vom 21. August 2001 IV B 141/01, BFH/NV 2002, 53 ) und weder der Kläger noch der Beschwerdeführer zu 2 über die Vertretungsbefugnis im Sinne der Vorschrift verfügen. Danach muss sich vor dem BFH auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten --wie im Streitfall-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde handelt, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes ( StBerG ) oder eine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 oder 3 StBerG vertreten lassen.

Daran fehlt es im Streitfall, da --unstreitig-- weder der Kläger selbst noch der Beschwerdeführer zu 2 eine Vertretungsbefugnis nach Maßgabe des § 62a FGO haben. Insbesondere ist der Beschwerdeführer zu 2 nicht mehr zur Vertretung des Klägers befugt, nachdem die zuständige Steuerberaterkammer seine Zulassung als Steuerberater widerrufen hat (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1998 IX B 122/96, BFH/NV 1998, 998 , m.w.N.).

Ebenso hindert ihn der bestandskräftige --und von den Beschwerdeführern hinsichtlich seiner Wirksamkeit nicht angegriffene-- Widerruf daran, aus eigenem Recht ohne Vertretung eines postulationsfähigen Vertreters Beschwerde gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter einzulegen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 998 ; vom 29. April 2003 IV B 227/02, IV B 228/02 und IV B 14/03, BFH/NV 2003, 1222 ). Davon unberührt bleibt allerdings, dass bei einem --hier nicht gegebenen-- anderweitigen Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Postulationsfähigkeit des zurückgewiesenen Bevollmächtigten (insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung berufsrechtlicher Normen zur Zulässigkeit prozessvertretender Tätigkeit) die Notwendigkeit einer Sachentscheidung --auch ohne Vertretung des beschwerdeführenden zurückgewiesenen Bevollmächtigten-- bejaht worden ist (BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 IX B 71/04, BFH/NV 2004, 1290 ).

Vorinstanz: FG München, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 391/04