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BFH - Entscheidung vom 25.07.2005

VII B 35/05

BFH, Beschluss vom 25.07.2005 - Aktenzeichen VII B 35/05

DRsp Nr. 2005/14249

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen nicht unterhaltener Haftpflichtversicherung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 22. April 2004 als unbegründet abgewiesen. Das FG urteilte, dass die Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu Recht widerrufen worden sei, weil der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs die nach § 67 StBerG vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhalten habe. Offen bleiben könne, ob der Kläger mit der kurz vor der mündlichen Verhandlung übersandten Deckungszusage einer Versicherungsgesellschaft den erforderlichen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erbracht habe. Zwar müsse eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung veränderte Sachlage berücksichtigt und geprüft werden, ob sich aus dieser eine Rechtspflicht der Steuerberaterkammer zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Im Streitfall bestehe jedoch eine solche Rechtspflicht selbst bei nunmehr abgeschlossener Haftpflichtversicherung nicht, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe angenommen werden müssen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei. Nach Mitteilungen des Gerichtsvollziehers beim Amtsgericht sei gegen den Kläger am 28. Mai 2004 ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen und in einer anderen Zwangsvollstreckungssache habe er am 2. Dezember 2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Die daraus folgende Vermutung des eingetretenen Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen habe. Das Amtsgericht habe im Juli 2004 die Zwangsvollstreckung aus dem Haftbefehl vom 28. Mai 2004 eingestellt; der Gläubiger habe den Vollstreckungsauftrag zurückgenommen. Soweit die Steuerberaterkammer mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 das FG auf die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 2. Dezember 2004 in einer anderen Zwangsvollstreckungssache hingewiesen habe, sei ihm dieser Schriftsatz erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugegangen. Innerhalb der verbliebenen Zeit sei es nicht möglich gewesen, insoweit rechtlich Stellung zu beziehen und nachzuweisen, dass kein Vermögensverfall eingetreten sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision bezeichnet, geschweige denn die Voraussetzungen für einen dieser Zulassungsgründe schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Auch soweit der Kläger sinngemäß einen Verfahrensmangel rügt, indem er geltend macht, dass ihm hinsichtlich der Einbeziehung der am 2. Dezember 2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden sei, sind Gründe, die einen solchen Verfahrensmangel ergeben, nicht schlüssig dargelegt. Eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte schlüssige Verfahrensrüge erfordert Darlegungen dazu, welcher Sachvortrag durch das angeblich verfahrensfehlerhafte Verhalten abgeschnitten wurde, was der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit bei Berücksichtigung des versagten Vorbringens das angefochtene Urteil hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2002 IX B 104/02, BFH/NV 2003, 499 , und vom 1. Juli 2003 III B 94/02, BFH/NV 2003, 1591 ). An solchen Darlegungen fehlt es jedoch im Streitfall.

Vorinstanz: FG Hamburg, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 85/04