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BFH - Entscheidung vom 24.05.2005

I B 251/04

BFH, Beschluss vom 24.05.2005 - Aktenzeichen I B 251/04

DRsp Nr. 2005/12259

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Urteil vom 27. September 2004 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. September 2004 zugestellt. Am 28. Oktober 2004 hat dieser für die Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im November 2004 wurde dem Prozessbevollmächtigten die Frist zur Begründung des Rechtsmittels antragsgemäß bis zum 30. Dezember 2004 (ein Donnerstag) verlängert.

Der Schriftsatz, mit dem der Prozessbevollmächtigte die Beschwerde begründete, ging erst am 4. Januar 2005 per Fax beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Nach Hinweis auf die Fristversäumnis hat der Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung des Antrags vorgetragen: Als Fristablauf sei in seinem Fristenbuch der 31. Dezember 2004 eingetragen worden. Daher habe er angenommen, er könne die Beschwerdebegründung noch am Montag, dem 3. Januar 2005, fristwahrend dem BFH per Fax übermitteln. Aufgrund einer Störung seines Faxgerätes habe er das Faxschreiben jedoch erst am 4. Januar 2005 übersenden können.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat das Rechtsmittel nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO ) ist der Klägerin nicht zu gewähren. Die Frist wurde schuldhaft versäumt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin oder seine Mitarbeiter haben das Fristende nicht richtig in das Fristenbuch eingetragen und der Fristablauf wurde zudem falsch ermittelt. Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass diese Fehler unverschuldet waren, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 27.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 195/03