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BFH - Entscheidung vom 22.02.2005

VII B 251/04

BFH, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen VII B 251/04

DRsp Nr. 2005/11478

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht den Antrag des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gehört zu den prozessleitenden Verfügungen, die nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. März 2001 III B 119/00, BFH/NV 2001, 1036 ). Dies gilt auch für die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist ein Rechtsmittel im Streitfall daher nicht gegeben.

Vorinstanz: FG München, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5018/03