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BFH - Entscheidung vom 21.06.2005

X B 64/03

BFH, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen X B 64/03

DRsp Nr. 2005/10514

Gründe:

Die Revision wird nicht zugelassen.

1. Voraussetzung für die Zulassung einer Revision, die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) gestützt wird, ist die Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage.

Dabei ist für die Prüfung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem über die Zulassung der Revision abschließend entschieden wird.

Hat das Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen und hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden, ist deshalb der Zeitpunkt der Entscheidung des BFH maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1993 X B 122/93, BFH/NV 1994, 712, und vom 23. August 2004 X B 71/03, juris Nr. STRE200451215). Ob die Nichtzulassungsbeschwerde bei ihrer Einlegung begründet war, ist unerheblich (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158 ). Hat der BFH die Grundsatzfrage inzwischen übereinstimmend mit dem FG geklärt, scheidet eine Revisionszulassung wegen dieser Frage aus (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung , Kommentar, § 115 FGO Rz. 21; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 106; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 115 Anm. 14).

2. Im Streitfall ist die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen, weil der Senat zwischenzeitlich durch das Urteil vom 15. März 2005 X R 3/03 (juris Nr. STRE200550440) entschieden hat, dass der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) im Veranlagungszeitraum 1995 auch dann weggefallen ist, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1996 angeschafft, mit der Herstellung der Wohnung jedoch erst nach dem 31. Dezember 1995 begonnen wurde. Eine verfassungswidrige Rückwirkung des § 52 Abs. 14 Satz 6 EStG , der die letztmalige Anwendung des § 10e EStG regelt, ist darin nicht zu sehen.

3. Von der Erhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes abzusehen, sieht der Senat keinen Anlass. Zwar konnten die Kläger und Beschwerdeführer bei Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidung des Senats vom 15. März 2005 X R 3/03 naturgemäß nicht berücksichtigen. Dem Prozessbevollmächtigten wurde jedoch mit Schreiben vom 9. Mai 2005 eine neutralisierte Fassung dieser Entscheidung zugesandt, ohne dass er darauf reagiert hat.

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 238/01