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BFH - Entscheidung vom 06.12.2005

XI B 116/04

Normen:
FGO § 57 Abs. 3 § 60 § 155
ZPO § 246 Abs. 1 § 249

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 951

BFH, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen XI B 116/04

DRsp Nr. 2006/7300

Aussetzung des Verfahrens - Beiladung

Während der Aussetzung des Verfahrens kann ein Beiladungsbeschluss nicht wirksam ergehen.

Normenkette:

FGO § 57 Abs. 3 § 60 § 155 ; ZPO § 246 Abs. 1 § 249 ;

Gründe:

1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2004 hat das Finanzgericht (FG) den Beschwerdeführer zum Klageverfahren seiner am 22. Dezember 2002 verstorbenen Ehefrau, der Klägerin, beigeladen, weil der Rechtsstreit die Aufteilung von Einkommensteuerbescheiden betreffe, die gegen die Klägerin und den Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) als Eheleute ergangen seien. Bereits mit Beschluss vom 3. Juni 2004 hatte das FG das Klageverfahren 10 K 211/00 auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Klägerin ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer beantragt, den Beiladungsbeschluss aufzuheben.

2. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das FG durfte während der Aussetzung des Verfahrens keine Beiladung aussprechen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147 ).

a) Die Aussetzung des Verfahrens steht der Beschwerdeeinlegung nicht entgegen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung , 63. Aufl., § 249 Rn. 12; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung , 25. Aufl., § 249 Rn. 5; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juni 1995 VIII ZR 224/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2563 , und BGH-Beschluss vom 5. Februar 1965 V ZB 12/64, NJW 1965, 1019).

b) Nach der gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) im FG-Prozess sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 249 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber den Prozessbeteiligten ohne Wirkung. Dieser Grundsatz gilt --wie sich im Gegenschluss aus § 249 Abs. 3 ZPO ergibt-- auch für die Prozesshandlungen und Entscheidungen des Gerichts (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101 , m.w.N.; BFH-Beschluss vom 3. Juli 2000 VIII R 68/95, juris Nr: STRE200051117, m.w.N.).

Da die verstorbene Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten war, blieb ihr Tod zwar zunächst ohne Auswirkung auf das Verfahren; die erteilte Prozessvollmacht ist durch den Tod nicht aufgehoben worden (§ 62 FGO i.V.m. § 155 FGO und §§ 86 , 246 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO ; vgl. dazu: BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2002 X B 79/01, BFH/NV 2002, 1035 ; in juris Nr: STRE200051117, und vom 14. Juni 1994 VIII R 79/93, BFH/NV 1995, 225; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 62 Rz. 17, 18 und Vor § 74 Rz. 4, jeweils m.w.N.). Nachdem das FG allerdings auf Antrag des Prozessbevollmächtigten gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet hatte, durfte es gegenüber den Prozessbeteiligten keine Prozesshandlungen mehr vornehmen, soweit sie nicht als innere Geschäftstätigkeit nur vorbereitender Art waren (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1994 VII R 120/92, BFHE 174, 295 , BStBl II 1995, 225; BGH-Beschluss vom 29. März 1990 III ZB 39/89, NJW 1990, 1854 ). Der Beiladungsbeschluss, mit dem der Beschwerdeführer die Stellung eines Beigeladenen und damit eines Prozessbeteiligten (§ 57 Nr. 3 FGO ) erhalten sollte, durfte damit nicht ergehen, solange das Verfahren ausgesetzt war (vgl. Bayerisches Landessozialgericht vom 3. Juli 1973 L 16/B 15/73, Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung 1975, B 13).

c) Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Beiladung in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht (§ 143 Abs. 1 FGO ) und die Kosten dieses Nebenverfahrens eine Einheit mit den Kosten des Klageverfahrens bilden (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 VIII B 94/98, BFH/NV 1999, 1483 , m.w.N.).

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 211/00
Fundstellen
BFH/NV 2006, 951