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BFH - Entscheidung vom 15.06.2005

IV S 3/05

Normen:
FGO § 69 Abs. 4

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2014
BFH/NV 2005, 2014

BFH, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen IV S 3/05

DRsp Nr. 2005/14606

Aussetzung der Vollziehung

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht ist nur zulässig, wenn das FA einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Der beim FA gestellte Antrag muss abgelehnt worden sein, bevor ein solcher Antrag bei Gericht gestellt werden kann.2. Eine Ablehnung des Aussetzungsantrages i. S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist weder in einer Befristung hinsichtlich der Dauer einer Aussetzung der Vollziehung noch in einer Mitteilung über den Ablauf der für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährten Aussetzung der Vollziehung zu sehen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) begehrt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheids für das Streitjahr (1997). Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hatte im Einspruchsverfahren AdV bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung gewährt.

Die nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Antragstellerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend. Zugleich hat die Antragstellerin Revision eingelegt und AdV des angefochtenen Bescheids begehrt. Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revision und die Beschwerde verworfen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des geänderten Feststellungsbescheids vom 10. Januar 2002 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen.

Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) seien nicht erfüllt. Nach Erhebung der Klage vor dem FG sei beim FA kein erneuter Antrag auf AdV gestellt worden.

Der Antrag auf AdV ist unzulässig und war deshalb abzulehnen.

Die Sachentscheidungsvoraussetzungen für eine AdV durch das Gericht liegen nicht vor.

a) Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf AdV an das Gericht nur zulässig, wenn das FA einen bei ihm gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat. Der beim FA gestellte Aussetzungsantrag muss abgelehnt worden sein, bevor ein solcher Antrag bei Gericht gestellt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2000 VI B 266/98, BFHE 192, 1, BStBl II 2000, 536 , und vom 16. Dezember 2003 IX B 203/02, BFH/NV 2004, 650 ); die einmalige Ablehnung der Aussetzung durch die Finanzbehörde, auch wenn diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgt ist, genügt (BFH-Beschlüsse vom 25. Oktober 1994 VII B 155/94, BFHE 175, 525, BStBl II 1995, 131 , und vom 17. Dezember 1996 VIII B 71/96, BFHE 182, 164 , BStBl II 1997, 290 ).

b) Im Streitfall ist die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt. Vielmehr hatte das FA für die Dauer des Einspruchsverfahrens nach § 361 der Abgabenordnung ( AO 1977 ) AdV gewährt. Weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ein erneuter Aussetzungsantrag beim FA gestellt worden wäre, den das FA abgelehnt hätte. Sofern das FA der Antragstellerin den Ablauf der für die Dauer des Einspruchsverfahrens gewährten AdV mitgeteilt haben sollte, wäre dies --wie die im Einspruchsverfahren erfolgte Befristung-- nicht als Ablehnung des Antrags zu werten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1994 VI B 138/94, BFH/NV 1995, 701).

Fundstellen
BFH/NV 2005, 2014
BFH/NV 2005, 2014