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BFH - Entscheidung vom 08.03.2005

IX B 177/03

Normen:
FGO § 56 § 65 Abs. 2 S. 2 § 79a Abs. 2 S. 2 § 90a

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1132

BFH, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen IX B 177/03

DRsp Nr. 2005/5789

Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ; Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheid

Wird nach Versäumung einer nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist gegen einen daraufhin ergangenen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, müssen innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist von zwei Wochen neben der Nachholung der versäumten Rechtshandlung zumindest die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich die Wiedereinsetzungsgründe ergeben.

Normenkette:

FGO § 56 § 65 Abs. 2 S. 2 § 79a Abs. 2 S. 2 § 90a ;

Gründe:

Ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) liegt nicht vor. Die mit der Beschwerde als angeblich grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob nach Versäumung der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist neben einem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden (§ 79a Abs. 2 Satz 2 FGO ) auch nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden muss, ist offensichtlich im Sinne der Vorentscheidung zu beantworten. Das Finanzgericht hat zutreffend ausgeführt, dass innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist von zwei Wochen neben der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (hier: der Bezeichnung des Klagebegehrens) zumindest die Tatsachen angegeben werden müssen, aus denen sich die Wiedereinsetzungsgründe ergeben. Diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt (Nachweise bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl. 2002, § 56 Rz. 40, 48). Aus der Vorschrift des § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO , nach der gegen einen Gerichtsbescheid des Vorsitzenden "nur" der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist, folgt nichts anderes. Sie besagt nur, dass der Kläger gegen einen solchen Gerichtsbescheid --anders als gegen Gerichtsbescheide des Senats gemäß § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO -- nicht wahlweise auch Revision einlegen kann. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richten sich hingegen allein nach § 56 FGO .

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1650/02
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1132