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BFH - Entscheidung vom 28.04.2005

VI B 179/04

Normen:
BBesG § 58a
EStG § 3 Nr. 64 § 3c § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1303

BFH, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen VI B 179/04

DRsp Nr. 2005/8626

Auslandsverwendungszuschlag für Soldaten

1. Der Auslandsverwendungszuschlag ist nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gestellter Arbeitslohn.2. Die steuerliche Behandlung von WK, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, bestimmt sich nach § 3 c EStG . Ein ArbN, der wie ein im Ausland eingesetzter Soldat, teilweise steuerfreie Bezüge erhält, kann seine WK nur anteilig abziehen.3. Der nicht abziehbare Teil der WK ist nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen (Anschluss an Senats-Urt. v. 11.2.1993 - VI R 66/91, BStBl II 1993, 450 ).

Normenkette:

BBesG § 58a ; EStG § 3 Nr. 64 § 3c § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) entspricht.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt nicht die vom Kläger vorgenommene Beschreibung des Rechtsstoffes, der den Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers müsste vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung zu dieser Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung --insbesondere des BFH-- oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Hierzu äußert sich der Kläger jedoch nicht. Er hat nicht einmal eine Rechtsfrage, die der Klärung bedarf und im angestrebten Revisionsverfahren klärbar ist, herausgestellt.

Aus denselben Erwägungen erfüllt die Beschwerdebegründung auch nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtssache wegen Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO .

Im Übrigen lässt das vorinstanzliche Urteil auch keine Rechtsfehler erkennen. Der Auslandsverwendungszuschlag ist nach § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) steuerfrei gestellter Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG . Wie die systematische Stellung des § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes ( BBesG ) verdeutlicht, ist der Auslandsverwendungszuschlag Teil der Dienstbezüge und damit der Besoldung insgesamt, die das BBesG regelt (vgl. § 1 BBesG ).

Die steuerliche Behandlung von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, bestimmt sich nach § 3c EStG . Ein Arbeitnehmer, der, wie der Kläger, teilweise steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 64 EStG erhält, kann seine Werbungskosten gemäß § 3c EStG nur anteilig abziehen. Der nicht abziehbare Teil der Werbungskosten ist, wie der Senat in der Entscheidung vom 11. Februar 1993 VI R 66/91 (BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450 ) ausgeführt hat, nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen stehen (vgl. auch Urteile vom 26. März 2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545 , BStBl II 2002, 823 , 826 f.; VI R 45/00, BFHE 198, 554 , BStBl II 2002, 827 ). Das Finanzgericht hat diese Grundsätze beachtet. Letztlich wendet sich der Kläger gegen die materielle Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils; ein derartiger Vortrag kann aber grundsätzlich keine Zulassung der Revision rechtfertigen (vgl. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ).

Vorinstanz: FG Sachsen, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2714/02
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1303