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BFH - Entscheidung vom 02.03.2005

IX B 199/03

Normen:
BewG § 1 Abs. 1 § 6 Abs. 1 § 8
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1067

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen IX B 199/03

DRsp Nr. 2005/5793

Aufschiebend bedingte Verbindlichkeit (Zahlungsverpflichtung)

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die einem Stpfl. anlässlich der Grundstücksübertragung "als Ausgleich und zur Abfindung der Erb- und Pflichtteilsansprüche" auferlegte Zahlungsverpflichtung ("innerhalb sechs Monate nach Tod") als aufschiebend bedingte Verbindlichkeit zu beurteilen ist, die erst nach Eintritt der Bedingung bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

BewG § 1 Abs. 1 § 6 Abs. 1 § 8 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ); die aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Entsprechend hat das Finanzgericht auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteile vom 10. April 1991 XI R 7, 8/84, BFHE 164, 343, BStBl II 1991, 791 , 792, rechte Spalte, betreffend "die Zahlungsverpflichtung gegenüber K"; vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561 , BStBl II 1992, 1020 , 1023, unter 3. a) die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) anlässlich der Grundstücksübertragung "als Ausgleich und zur Abfindung der Erb- und Pflichtteilsansprüche" auferlegte Zahlungsverpflichtung ("innerhalb 6 Monate nach Tod") zutreffend als aufschiebend bedingte Verbindlichkeit (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 , § 8 des Bewertungsgesetzes; s.a. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz , § 8 Rz. 3; Viskorf/Glier/Knobel, Bewertungsgesetz , §§ 4 bis 8 Rz. 23) beurteilt, die allerdings erst nach Eintritt der Bedingung, und damit nicht im Jahr 1997, bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist. Daher ist auch mangels Abweichung von der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich.

Vorinstanz: FG Thüringen, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 1242/01
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1067