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BFH - Entscheidung vom 13.06.2005

IX S 5/05

Normen:
FGO § 133a Abs. 4 § 60 Abs. 3

Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1622

BFH, Beschluss vom 13.06.2005 - Aktenzeichen IX S 5/05

DRsp Nr. 2005/10849

Anhörungsrüge

Eine Anhörungsrüge, mit der die (vermeintlich) unterlassene notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO beanstandet wird, ist unzulässig, da damit nicht die Verletzung des Rechts auf Gehör geltend gemacht wird. Auf Verstöße gegen andere Verfahrensgrundsätze ist die Anhörungsrüge nicht anwendbar.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 § 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das Vorbringen der rechtskundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lässt keinen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO ) in dem Verfahren IX B 174/04, in dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde wegen Einkommensteuer 2000 mit Beschluss des Senats vom 6. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde, erkennen. Denn mit ihrer Rüge der (vermeintlich) unterlassenen notwendigen Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO machen die Kläger nicht die Verletzung ihres Rechts auf Gehör geltend. Auf Verstöße gegen andere Verfahrensgrundsätze ist die Anhörungsrüge der gesetzgeberischen Intention folgend nicht anwendbar (vgl. Schoenfeld, Der Betrieb 2005, 850, 853; Seer/Thulfaut, Betriebs-Berater 2005, 1085, 1086).

2. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 50 EUR erhoben (vgl. Anlage 1 -- Kostenverzeichnis -- zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220).

Fundstellen
BFH/NV 2005, 1622