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BFH - Entscheidung vom 29.09.2005

III B 106/05

Normen:
FGO § 62a § 128

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 110

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen III B 106/05

DRsp Nr. 2005/19582

Akteneinsicht

1. Der Vertretungszwang vor dem BFH gilt auch für eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht durch das FG.2. Für die Beschwerde fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die den Streitfall betreffenden Akten wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels bereits dem BFH vorliegen.

Normenkette:

FGO § 62a § 128 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) stellte vor der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) persönlich mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 einen Antrag auf Akteneinsicht.

Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom ... unter Hinweis darauf ab, dass der Klägerin mit rechtskräftigem Beschluss vom ... wegen fehlender Postulationsfähigkeit aufgegeben worden sei, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Da sie persönlich nicht fähig sei, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, sei ihr Begehren unzulässig.

Die fristgerecht eingelegte, aber nicht begründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG hat der Senat als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht ist zwar statthaft (§ 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist jedoch unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO ). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Darüber hinaus fehlt es auch an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse der Klägerin.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann Ziel einer Beschwerde gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch das FG nicht die Klärung der Frage sein, ob dem FG insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; denn hierfür stehen allein die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. die Revision zur Verfügung. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG bezweckt vielmehr, dieses anzuweisen, die Akteneinsicht in der beantragten Art zu gewähren. Eine solche Anweisung ergibt jedoch keinen Sinn, wenn das FG-Verfahren durch eine Entscheidung über die Sache abgeschlossen ist und die den Streitfall betreffenden Akten wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels bereits dem BFH vorliegen (BFH-Beschluss vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207 , m.w.N.).

Vorinstanz: FG Düsseldorf, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2071/98
Fundstellen
BFH/NV 2006, 110