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BFH - Entscheidung vom 17.10.2001

III B 65/01

Fundstellen:
BFH/NV 2002, 217

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde legt bereits weder die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative [...]
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