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Nach Inkrafttreten des SachenRBerG ist eine getrennte Belastung von Grundstück und darauf befindlichem Gebäude durch Eintragung einer Zwangshypothek auf nur einem von beiden nicht mehr zulässig. Die Eintragung einer Gesamthypothek ist jedoch möglich.
»§ 78 Abs. 1 S. 1 SachRBerG steht der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung auch dann nicht entgegen, wenn der Grundstückserwerber bereits Eigentümer des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes ist und für dieses Gebäude ein separates Gebäudegrundbu
Der Urkundsnotar verletzt seine Verpflichtung zur Belehrung über die rechtliche Tragweite eines Geschäfts, wenn er den Käufer eines Grundstücks nicht darüber belehrt, daß der Verkäufer ihm lediglich einen bedingten Anspruch auf Eigentumsverschaffung übert
Ist die Bundesrepublik Rechtsträgerin eines Miterbenanteils, der früher in Rechtsträgerschaft eines VEB der Gebäudewirtschaft stand, geworden, so bedarf es zur Grundbuchberichtigung eines Ersuchens durch die zuständige Oberfinanzdirektion. Die Bundesrepub
Im Verfahren bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist die Anordnung der Zwangsverwaltung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks unzulässig.
Vermögen, das mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht automatisch der Treuhandverwaltung des Bundes unterlag, darf erst nach Vorlage eines Zuordnungbescheides und eines entsprechenden Ersuchens der Oberfinanzdirektion im Grundbuch auf die Bundesrep
Dem Gläubiger eines rechtsgeschäftlich bestellten Grundpfandrechts steht hinsichtlich seiner dinglichen Ansprüche im Gesamtvollstreckungsverfahren ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundstück zu.
1. Ist dem Kreisjugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Gesundheitsfürsorge übertragen, so legitimiert dies das Kreisjugendamt nicht zur Durchführung einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gegen den erklärten Willen der sorgeberec
»Verfügt der an einem Verkehrsunfall beteiligte Fahrer eines Kraftfahrzeugs nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis, so spricht der erste Anschein für ein fehlerhaftes, unfallursächliches Verhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fehlverhalten, da
Die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteils reicht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Rahmen eines Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht aus, da eine Prüfung, ob es sic
Dem Gläubiger eines rechtsgeschäftlich bestellten Grundpfandrechts steht im Gesamtvollstreckungsverfahren ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Grundstück zu.
Die Kammer hält an ihrer Rechtsansicht fest, daß die Eintragung einer Gesamthypothek im Gebäudegrundbuchblatt und dem Grundstücksgrundbuchblatt möglich ist.
Schmerzensgeldanspruch wegen nicht indizierter Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule, die zu einer Verschlimmerung der Beschwerden führt.
1. Eine Betreuervergütung aus der Staatskasse soll nur eine Entschädigung für den Aufwand des Betreuers sein, der derart groß ist, daß er die Erwerbsmöglichkeit des Betreuers im übrigen durch die erhebliche Arbeitsbelastung einschränkt. 2. Das aber bedeut
Nach dem Tode des Betreuten sind nur noch die Aufgaben des Betreuers, die zu einer ordnungsgemäßen Beendigung der Betreuung vorzunehmen sind, die aber nicht zur eigentlichen Totenfürsorge und nicht zur Sicherung und Regelung des Nachlasses gehören, als Be
Zur Schuldunfähigkeit bei einer Verkehrsunfallflucht aufgrund einer akuten Belastungsreaktion mit anschließender posttraumatischer Amnesie.
Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 266a StGB ist, daß der Täter in der Lage ist, die Beiträge tatsächlich zu entrichten, was dann nicht der Fall ist, wenn es ihm aufgrund von.Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist.
»Der Bürgermeister hatte nach der Kommunalverfassung der DDR unbeschränkte Vertretungsmacht nach außen.«
1. Auch die übertragende oder errichtende Umwandlung nach § 58 UmwG stellt eine Verfügung i.S. des § 8 Abs. 1 VZOG dar. 2. Verfügungen durch den Erwerber aufgrund § 8 VZOG an Dritte vollziehen sich frei von Rechten Dritter. Vielmehr verfügt der Rechtsträg
§ 33 Abs. 2 GmbHG ist dahin auszulegen, daß nicht nur bei Abschluß des schuldrechtlichen Geschäfts, sondern auch zum Zeitpunkt der Erfüllung genügend freies Vermögen vorhanden sein muß.
»1. Auf außergerichtlich abgegebene Anerkenntnisse findet auch bei vorbehaltloser Zahlung § 307 ZPO keine entsprechende Anwendung. 2. Ein solches Anerkenntnis ist jedoch regelmäßig als Einwendungsverzicht zu werten, so daß es im Falle einer einseitigen Er
Soweit die Partei aus eigenem Antrieb am Prozeß persönlich teilnimmt, dürfen die dadurch entstehenden Kosten nicht höher sein, als diejenigen Kosten, die entstehen würden, wenn sich die Partei anwaltlich vertreten läßt, da auch für die Reisekosten bzw. de