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BFH - Entscheidung vom 08.11.1996

VI R 101/95

Der Rabattfreibetrag kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten erhält, es sich also nicht um Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers [...]
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