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BVerfG - Entscheidung vom 10.06.1964

1 BvR 37/63

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Art. 103 Abs. 1
PatG § 24 Abs. 3 S. 2, S. 3 § 26 Abs. 1 § 38 § 30 Abs. 1

Fundstellen:
BVerfGE 18, 85
AP Nr. 1 zu § 90 BVerfGG
BB 1964, 1067
BlPMZ 1964, 381
BPatGE 5, 235
DÖV 1964, 630
DRiZ 1965, 95
DVBl 1965, 119
GRUR 1964, 554
NJW 1964, 1715

A. 1. Die Erteilung eines Patents setzt die Anmeldung der Erfindung beim Patentamt voraus (§ 26 Abs. 1 PatG ). Hält die Prüfstelle die angemeldete Erfindung nicht für patentfähig, so benachrichtigt sie hiervon den [...]
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