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§ 1 Zweck; Gründerzahl

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.





 Stand: 01.02.2024