Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
MRK ( Menschenrechtskonvention )
Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.
Stand: 01.04.2024
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