Artikel 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
MRK ( Menschenrechtskonvention )
Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.
Stand: 01.04.2024
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