Artikel 51 Vorrechte und Immunitäten der Richter
MRK ( Menschenrechtskonvention )
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.
Stand: 01.02.2024
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