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Artikel 51 Vorrechte und Immunitäten der Richter

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den aufgrund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind. 





 Stand: 01.02.2024