Artikel 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
MRK ( Menschenrechtskonvention )
(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof aufgrund besonderer Umstände anders entscheidet. (2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.
Stand: 01.04.2024
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