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§ 155 a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44 a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.





 Stand: 01.04.2024