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§ 110 Wettbewerbsverbot

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). 2Die §§ 74 bis 75 f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024