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§ 71 a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.





 Stand: 01.02.2024