§ 71 a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
GewO ( Gewerbeordnung )
Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
Stand: 01.02.2024
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