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§ 45 Stellvertreter

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.





 Stand: 01.04.2024