§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe
GewO ( Gewerbeordnung )
1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
Stand: 01.04.2024
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