§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Stand: 01.04.2024
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